Am Dienstag, den 24.11.2015 entschied das Magdeburger Oberverwaltungsgericht zur Frage der Beschaffenheit und Platzgröße von Kastenständen in der Schweinezucht.

Hintergrund ist ein persönliches Tierhaltungsverbot gegen Herrn Straathof, das von der Kreisverwaltung Jerichower Land ausgesprochen wurde. Zusätzlich wurde gegen die Schweinezuchtanlage GLAVA-GmbH in Gladau ebenfalls ein Tierhaltungsverbot angeordnet.

Auslöser war dem Vernehmen nach eine tierärztliche Betriebskontrolle in Straathof’s Schweinezuchtanlage in Klein Demsin.

Es wurde unter anderem ein Zuchtschwein mit meiner Körperhöhe von 1,05 m in einem Kastenstand vorgefunden der 48 cm breit war. Es muss klargestellt werden, dass soweit solche Missstände bei tierärztlichen Betriebskontrollen aufgedeckt werden, diese unverzüglich abgestellt werden müssen. Das Tierwohl hat absolute Priorität, denn nur ein Tier mit entsprechender Bewegung und schmerzfreier Haltung bringt auch die entsprechende Leistung. Entscheidend ist das jedes Zuchttier nach den Vorgaben der Tierschutz – Nutztierverordnung in der Seitenlage seinen Kopf und die Beine beliebig, ungehindert und verletzungsfrei ausstrecken und bewegen kann.

Dies kann aber technisch nur dadurch gelöst werden, das die Kastengröße in seiner Konstruktion der entsprechenden Tiergröße flexibel angepasst werden kann. Bei zu großem Platzvolumen drehen sich die Tiere im Stand um, was des Öfteren schwere Rückratsverletzungen zur Folge hat. Eine schlimme Tierquälerei wäre somit, mit praxisfremden Vorgaben, vorprogrammiert.

Wir von der FDP plädieren, dass Haltungsformen nach wissenschaftlichen Ergebnissen in den jeweiligen Stallanlagen eingebaut werden. Nicht Ideologie, sondern Haltungsformen nach der guten fachlichen Praxis sind gefragt und sind auch zielführend.

Comments are closed